Allgemeine Geschäftsbedingungen der MDS Garten und Haus Aidlingen

§ 1 Grundsätzliches

 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma MDS Garten und Haus, Marco Di Stefano, Aidlingen.

 2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers vorbehaltlos abnimmt.

3. Der Anbieter ist an das Angebot 8 Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.

4. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Grundlage für die Ausführung der Leistungen sind in der Reihenfolge: – Die Auftragsbestätigung / das Leistungsverzeichnis – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen.

§ 2 Vergütung

Die Abrechnung erfolgt durch die Angebotspreise nach örtlichem Aufmaß, oder nach vereinbartem Festpreis. Zusätzliche, über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand im Zeitlohn abgerechnet, wenn hierfür keine Preisvereinbarung getroffen wurde.

Grundlage hierfür ist der Rapportbericht, der täglich nach Arbeitsende vom Auftraggeber (AG) unterschrieben werden muss, spätestens jedoch am nächsten Tag. Ist dies nicht möglich, so gilt der Rapportbericht automatisch als anerkannt.

§ 3 Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber (AG) rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.

Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den AG an den AN anzuzeigen und vorzulegen. Das Restrisiko von Verletzung einer Leitung, bei abweichender Verlegung lt. Plan, trägt der AG.

Leistungen hierzu, wie Ortstermine, Verkehrsregelung und das einholen von Lageplänen, zu denen der Auftragnehmer (AN) tätig wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

§ 4 Ausführung

Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

Der Ausführungszeitpunkt ist witterungs- und firmenabhängig. Für Verzögerungen durch Dritte (Materiallieferanten) übernehmen wir keine Haftung.

 § 5 Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Strom, Wasser o.a.) werden vom AG auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Wasser und Strom kann vom AN in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden.

§ 6 Abnahme

Die Fertigstellung der Leistung wird dem AG angezeigt. Wünscht der AG eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem AN durchzuführen. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn sie in Gebrauch genommen wurde, spätestens jedoch nach Ablauf von 13 Werktagen nach Fertigstellung. Mit der Abnahme oder Gebrauch geht die Gefahr auf den AG über.

§ 7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung für die Bauleistung nach BGB beginnt mit dem Tag der Abnahme oder der Ingebrauchnahme des Bauwerkes. Ausgenommen hiervon sind Pflanzen, Rasen, Saatgut (Siehe 2.) sowie vom Auftraggeber gelieferte Baustoffe und Bauteile.

2. Vom Auftragnehmer gelieferte Gehölze, Stauden und Rollrasen sind vom Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen nach Anlieferung auf eventuelle Mängel zu prüfen und diese dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Spätere Mängelrügen können nicht anerkannt werden, da die weitere Entwicklung der Pflanzen und des Rasens von der Pflege und den Witterungseinflüssen abhängig ist, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Eine weitergehende Anwuchsgarantie muss gesondert schriftlich vereinbart werden und setzt die Beauftragung einer Fertigstellungspflege voraus.

3. Für Bauteile von Beregnungsanlagen, Teichtechnik und Beleuchtungsartikel ist die Gewährleistungsdauer auf die Garantiedauer des Herstellers geschränkt. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nur bei fehlerhaften Bauteilen. Schäden durch Frost / gefrorenes Wasser, Witterung und Wasserqualität sind von der Gewährleistung ausgenommen.

4. Der Auftraggeber hat bei dem Vorliegen von Mängeln lediglich das Recht, den AN zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Dieses hat schriftlich, innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach entdecken der Mängel zu erfolgen. Der AN verpflichtet sich, die Mängel innerhalb von 6 Wochen zu beseitigen. Der AN haftet nicht für Mängel-Folgeschäden, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bestehen.

5. Schäden an Eigentum des AG die durch den AN verursacht wurden müssen binnen 24 Stunden schriftlich beim AN angezeigt werden.

§ 8 Zahlung

 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, Abschlagsrechnungen innerhalb von 5 Tagen in voller Höhe zu zahlen. Sicherheitseinbehalt ist nicht zulässig. Rabatte oder Skonti sind nur zulässig, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart wurden, Unberechtigt einbehaltene Skonti werden nachgefordert

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche von dem AN gelieferten Gegenstände in dessen Eigentum.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Böblingen.

§ 11 Besondere Hinweise zu Natursteinen

Laut DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten, Abs.2.1.4 sind natürliche Struktur- und Farbschwankungen sowie Maßabweichungen bei Natursteinen ausdrücklich zulässig und gehören zum Charakter von Naturstein, Äderungen und Einschlüsse machen seine Schönheit aus. Derartige, materialbedingte Merkmale stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Reklamation. Gleiches gilt für Farbveränderungen durch mineralische Verwitterungsprozesse, insbesondere bei Rostflecken an Granitsteinen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorgelegte Musterstücke und Abbildungen aufgrund der Vielzahl in der Natur vorkommender Abweichungen letztendlich nur bedingt aussagekräftig sind. Der AG akzeptiert daher die gelieferten Materialien, sofern sie den natürlichen Gegebenheiten entsprechen. Auf Tausalze ist zu verzichten. Die Reinigung des Steines ist nur mit den dafür zugelassenen  Reinigungsmitteln durchzuführen.

§ 12 Betonpflaster, Terrassenplatten

Betonerzeugnisse bestehen weitgehend aus Naturstoffen (Sand, Kies, Zement und/oder Natursteinsplitten), die natürlichen Schwankungen unterliegen und so das Ergebnis der zugefügten Farbpigmente beeinflussen können. Durch unterschiedliche Fertigungsmethoden (Stufen, Randplatten) kann es ebenfalls zu Farbabweichungen kommen. In manchen Fällen können vorübergehend Ausblühungen auftreten, es sind Kalkhydratausscheidungen aus dem Zement, die in der Regel nach einiger Zeit durch Witterungseinflüsse und Gebrauch wieder verschwinden. Ein Grund zur Reklamation besteht hier nicht. Bei naturbelassenen Platten kann eine Imprägnierung nach der Verlegung die natürliche Verschmutzungsneigung (Umwelteinflüsse und Verfärbungen durch Blätter und Blüten etc.) vermindern. Tausalze und die Reinigung mittels Hochdruckreiniger schädigen die Betonwaren.

§ 13 Holzbaustoffe

Holz ist ein natürlicher Baustoff mit einem unverwechselbaren Charakter. Einschränkungen bei der Beschaffenheit sind Äste / Maserungen und Rauhigkeiten. Nachträgliche Harzaustritte und Salzausblühungen sind charakteristisch, Schwinden und Quellen von Hölzern, Schwind- und Trockenrisse und Verwerfungen sind nach DIN 4074 grundsätzlich zulässig und somit kein Reklamationsgrund.

§ 14 Leistungsverzeichnis, Planungsunterlagen

Das Angebot ist unser geistiges Eigentum, das wir für Sie individuell erstellen. Im Regelfall ist die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Entwürfen und Plänen eine kostenpflichtige Leistung. Die Weitergabe unserer Angebotsunterlagen, zur Erstellung von Vergleichsangeboten von Mitbewerbern, wird hiermit ausdrücklich untersagt. Für widerrechtlich weitergegebene Angebotsunterlagen berechnen wir Ihnen unseren Herstellungsaufwand, mindestens jedoch 800€.

§ 15 Kleinmaschinen

1.Der Verkauf von Mährobotern, Akkugeräten und sämtlichen Kleinmaschinen erfolgt im Namen der jeweiligen Herstellern. Die Garantie und Gewährleistungsansprüche richten sich nach den Angaben und Bestimmungen der Hersteller.

2. Bei Vermietungen von Kleinmaschinen und Geräten hat der Mieter den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängelrügen sowie die Vollständigkeit des Zubehörs zu prüfen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, ordnungsgemäß zu behandeln und die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten. Die Miete ist vereinbarungsgemäß zu zahlen.

Bei Ablauf der Mietzeit ist der Mietgegenstand ordnungsgemäß und gesäubert zurückzugeben.
Der Mieter haftet für jede von ihm zu vertretende schuldhafte Verschlechterung des Mietgegenstandes, soweit diese durch einen  nicht ordnungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes verursacht ist.

Bei Verlust oder Totalschaden des Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadensersatz für den Gegenstand zu verlangen.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden die durch den Mietgegenstand entstanden sind

§16 Werkstatt

Bei Reparaturen oder sonstigen Arbeiten wird eine Kostenschätzung erstellt. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang während der Reparatur gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Kostensteigerung oder Verzögerung ein, so hat der AN unverzüglich den AG zu informieren.

Der AN haftet für einen von ihm oder seinen Betriebsangehörigen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.

§17 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand: Juli 2010

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